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Personalverleih Gebäudetechnik Schweiz

Version des GAV

Allgemeinverbindlicherklärung: 01.01.2012 - 31.12.2014 (GAV Personalverleih)
Publikationsdatum: 01.01.2013 / Publikation gültig ab: 01.01.2013 - 30.06.2014 (Branchen-GAV)
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme der Kantone Genf, Waadt und Wallis.

*Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung*
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GAV-Übersicht

Geltungsbereiche

örtlicher Geltungsbereich

Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme der Kantone Genf, Waadt und Wallis.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung

betrieblicher Geltungsbereich

2 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten unmittelbar für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmenden in Installations-, Reparatur- und Servicefirmen, welche innerhalb und an der Gebäudehülle in den Branchenbereichen:
a. Spenglerei/Gebäudehülle;
b. Sanitär einschliesslich Rohr- und Werk-leitungen;
c. Heizung;
d. Klima/Kälte;
e. Lüftung
tätig sind.
Ausgenommen sind Fabrikations- und Handelsunternehmen, sofern sich die Lieferung, Montage und Wartung ausschliesslich auf die selbst hergestellten oder unter ihrem Namen gelieferten Komponenten und Produkte beschränkt, sowie Firmen der gewerblichen Kälte.

3 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAVBestimmungen sind die paritätischen Kommissionen des GAV zuständig.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung

persönlicher Geltungsbereich

2 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten unmittelbar für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmenden in Installations-, Reparatur- und Servicefirmen, welche innerhalb und an der Gebäudehülle in den Branchenbereichen:
a. Spenglerei/Gebäudehülle;
b. Sanitär einschliesslich Rohr- und Werk-leitungen;
c. Heizung;
d. Klima/Kälte;
e. Lüftung
tätig sind.
Ausgenommen sind weiter:
a. Familienangehörigen der Arbeitgeber;
b. Höhere Vorgesetzte ab Stufe Abteilungsleiter/Montageleiter, denen Mitarbeiter unterstellt sind oder die geschäftsleitende Funktionen haben;
c. Kaufmännisches Personal;
d. Die Arbeitnehmenden, die vorwiegend eine Tätigkeit auf dem Gebiet der technischen Planung, Projektierung oder Kalkulation ausführen.
e. Lehrlinge.

3 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAVBestimmungen sind die paritätischen Kommissionen des GAV zuständig.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung

Auskünfte

Auskünfte / Bezugsadresse / paritätische Kommission

Schweizerische Paritätische Berufskommission Arbeitsverleih (SPKA)
c/o Gewerkschaft Unia
Zentralsekretariat
Weltpoststrasse 20
3000 Bern 15
031 350 22 16

www.tempservice.ch

Hinweise GAV Personalverleih

Verhältnis zu anderen GAV:
Der GAV Personalverleih gilt auch dort, wo für einen Einsatzbetrieb ein anderer Gesamtarbeitsvertrag gilt. Der GAV Personalverleih übernimmt dabei unter Ausschluss einer Anwendung der Bestimmungen des GAV Personalverleihs die rechtskräftigen, gesamtarbeitsvertraglich geregelten Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen gemäss Art. 20 AVG (SR 823.11) und Art. 48a AVV (SR 823.111) von im Einsatzbetrieb geltenden GAV,
- die allgemein verbindlich erklärt sind, oder
- die als nicht allgemeinverbindlich erklärte Regelungen sozialpartnerschaftliche Verträge gemäss Listen Anhang 1 darstellen,
- sowie allfällige Bestimmungen über den flexiblen Altersrücktritt gemäss Art. 20 AVG.

Nicht übernommen werden die Bestimmungen bezüglich Krankentaggeldversicherung, berufliche Vorsorge, Beiträge für Vollzug und Weiterbildung, sofern die im vorliegenden GAV Personalverleih vorgesehenen Lösungen mindestens gleichwertig mit den Bestimmungen der für die Branchen gültigen ave GAV sind.

In Einsatzbetrieben mit nicht allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen, die nicht im Anhang 1 des vorliegenden GAV aufgelistet sind, gelten vollumfänglich die Bestimmungen des GAV Personalverleih. Von dieser Geltung sind in Betrieben der chemisch-pharmazeutischen Industrie, der Maschinenindustrie, der graphischen Industrie, der Uhrenindustrie, der Nahrungs- und Genussmittelindustrie sowie in Betrieben des öffentlichen Verkehrs die Bestimmungen über die Mindestlöhne gemäss Art. 20 GAV Personalverleih ausgenommen.

Beschäftigungsdauer:
- Für Leistungen, die durch die Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmenden im Verleihbetrieb definiert (Ausnahmen: Probezeit und Kündigungsfrist): Einsätze, die innerhalb von 12 Monaten bei demselben Verleihbetrieb geleistet werden, werden zusammengezählt.
- 22 entlohnte Arbeits-, Ferien- und Feier-, Krankheits- und Unfalltage = ein Monat.

Artikel 3 und 5

Arbeitsbedingungen

Lohn und Lohnbestandteile

Löhne / Mindestlöhne

2012 (per 1.3.2012 allgemeinverbindlich erklärt):
MitarbeiterkategorieBerufserfahrungMonatslohnStundenlohn
Monteur 1: Arbeitnehmende mit schweizerischem oder gleichwertigem Fähigkeitszeugnis EFZ und in der Lage selbständig zu arbeiten1. Jahr nach LAPCHF 3'900.--CHF 22.50
2. Jahr nach LAPCHF 4'050.--CHF 23.37
3. Jahr nach LAPCHF 4'200.--CHF 24.24
4. Jahr nach LAPCHF 4'400.--CHF 25.39
5. Jahr nach LAPCHF 4'600.--CHF 26.54
6. Jahr nach LAPCHF 4'800.--CHF 27.70
Monteur 2a: Arbeitnehmende mit Eidgenossischem Berufsattest EBA in der Gebäudetechnikbranche, sowie Arbeitnehmende mit handwerklich/gewerblichem Lehrabschluss in einer metallverarbeitenden Branche1. Jahr nach LAPCHF 3'600.--CHF 20.77
2. Jahr nach LAPCHF 3'750.--CHF 21.64
3. Jahr nach LAPCHF 3'900.--CHF 22.50
4. Jahr nach LAPCHF 4'100.--CHF 23.65
Monteur 2b: Angelernte, unselbständige Arbeitnehmende ohne Fähigkeitsausweis ab 20. Alterjahr1. Jahr nach LAPCHF 3'500.--CHF 20.20
2. Jahr nach LAPCHF 3'600.--CHF 20.77
3. Jahr nach LAPCHF 3'700.--CHF 21.35
4. Jahr nach LAPCHF 3'850.--CHF 22.22

Artikel 39; Anhang 8

Lohnerhöhung

2012 (per 1.3.2012 allgemeinverbindlich erklärt):
Erhöhung der Lohnsumme um 1.7%. Jeder GAV-unterstellte Arbeitnehmende erhält einen generellen Anteil an der Lohnerhöhung von CHF 50.-- pro Monat. Der verbleibende Rest wird individuell und leistungsbezogen verteilt. Nicht unter diese Regelung fallen alle Arbeitsverträge, die ab 01.07.2011 abgeschlossen worden sind. Ausserdem können bereits ab 01.07.2011 zugestandene Lohnerhöhungen an diese Lohnanpassung angerechnet werden.

Artikel 41.1; Anhang 8

Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / Dienstaltersgeschenke

Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn (100% des durchschnittlichen Monatslohnes).

Artikel 40

Lohnauszahlung

Die Lohnzahlung muss mindestens einmal pro Monat erfolgen und zwar spätestens am 5. Tag des auf den Beschäftigungsmonat unmittelbar folgenden Monats.

Artikel 23

Lohnzuschläge

Überstunden / Überzeit

Nur angeordnete/visierte Überstunden werden bezahlt.

Kompensation wenn möglich in Zeit; sonst 25% Lohnzuschlag

Wenn Kompensation in Zeit möglich, aber der Arbeitnehmende Auszahlung wünscht, entscheidet ArbeitgeberIn, ob Abgeltung in Form von Freizeit oder von Geld ohne Zuschlag.

Artikel 42

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit

ArbeitszeitZuschlag
Nachtarbeit (23:00-06:00)50% Lohnzuschlag
Abendarbeit (20h00-23h00), sofern mehr als 8 Stunden am Tag gearbeitet wurde25%
Sonn- und Feiertagsarbeit (00:00-24:00)100% Lohnzuschlag
Dauernde Nachtarbeit10% Zeitzuschlag

Artikel 43

Schichtarbeit / Pikettdienst

Pikettdienst:
- Sonn- und Feiertagsarbeit: 100%
- Nachtarbeit (23.00–06.00): 50%

Artikel 43.4

Spesenentschädigung

Übernahme aller zur Arbeit nötigen Auslagen inkl. Unterhalt für auswärtige Arbeiten, wenn der externe Arbeitsort ausserhalb einem Radius von 10km vom Firmendomizil/Anstellungsort liegt.

Mittagszulage: CHF 15.--
Benützung Privatauto: CHF -.60/km

Artikel 44 und 45; Anhang 8

weitere Zuschläge

Bei extremen Beanspruchungen wie besonders gefährlicher Arbeit, übermässigem Schmutzanfall, ausserordentlichen Arbeitsverhältnissen, Pikettdienst usw. können zusätzliche Entschädigungen vereinbart und von Fall zu Fall ausgerichtet werden.

Artikel 46.1

Arbeitszeit und freie Tage

Arbeitszeit

Jahresbruttoarbeitszeit 2012: 2'088 h
40 h/Woche

Artikel 25; Anhang 8

Ferien

Ab 2013
AlterskategorieAnzahl Ferientage
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr27 Tage
21.-49. Altersjahr25 Tage
50.-54. Altersjahr27 Tage
55.-60. Altersjahr28 Tage
61.-65. Altersjahr30 Tage

Artikel 29.1

bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)

AnlassBezahlte Tage
Heirat2 Tage
Heirat eines Kindes1 Tag
Geburt eines Kindes1 Tag
Tod des Ehegatten, eines Kindes oder der Eltern des AN3 Tage
Tod von Gross-, Schwiegereltern, Schwiegersohn/-tochter oder eines Geschwisters, sofern sie im gleichen Haushalt gelebt haben3 Tage
Tod von Gross-, Schwiegereltern, Schwiegersohn/-tochter oder eines Geschwisters, sofern sie nicht im gleichen Haushalt gelebt haben1 Tag
Militär: Ausmusterung, Rekrutierung/Infotag RS1 Tag
Gründung/Umzug des eigenen Haushalts, ohne Arbeitgeberwechsel und höchstens 1x/Jahr1 Tag
Pflege von Familienmitgliedernbis 3 Tage

Artikel 34

bezahlte Feiertage

Max. 9 eidgenössische oder kantonale Feiertage im Kalenderjahr, sofern sie auf einen Arbeitstag fallen; Festlegung gemäs eidgenössischer und kantonaler Gesetzgebungen

Artikel 31

Lohnausfallentschädigungen

Krankheit / Unfall

Krankheit:
- Obligatorische Krankentaggeldversicherung
- max. 2 Karenztage
- Prämien: Arbeitnehmende bezahlen max. 50% der Prämien (max. 3% im ersten Vertragsjahr, danach max. 2.5%)
- Leistungen: min. 80% des durchschnittlichen Lohnes, sofern Arbeitsverhinderung min. 25% beträgt

Für Arbeitnehmende, die
- in Einsatzbetrieben tätig sind, wo ein ave GAV gültig ist: 720 Tage innerhalb von 900 Tagen
- gemäss diesem GAV Personalverleih BVG-pflichtig sind: 720 Tage innerhalb von 900 Tagen
- weder in einem Einsatzbetrieb mit ave GAV tätig noch gemäss diesem GAV Personalverleih BVG-pflichtig sind: 60 Tage innerhalb von 360 Tagen

Artikel 28, 29 und 30

Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub

Vaterschaftsurlaub: 1 Tag

Artikel 15 und 17

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst

Der Anspruch besteht nach der Probezeit in einem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Arbeitsverhältnis:
- 80% des Lohnes für max. 4 Wochen pro Jahr
- nach 2 Jahren ununterbrochener Anstellung 80% des Lohnes gemäss Berner Skala

Übersteigen die Leistungen der Erwerbsersatzordnung die Leistungen des Arbeitgebers kommt die Differenz dem Arbeitnehmenden zu.

Artikel 16

Pensionsregelungen / Frühpensionierung

Arbeitnehmende und Arbeitgeber können den gleitenden Ruhestand vereinbaren: Gleitender Ruhestand ab 58. Altersjahr möglich.

Für den Kanton Tessin:
Frühzeitiger Altersrücktritt ab 62 Jahren möglich und in einem besonderen GAV geregelt (Kollektivvertrag für den frühzeitigen Altersrücktritt im Westschweizer Ausbaugewerbe CCRA, vgl. www.resor.ch).

Artikel 33

Berufliche Vorsorge BVG

Obligatorischer Anschluss an eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge.
Das Reglement hat mindestens folgende Punkte sicherzustellen:

Versicherungspflicht:
WerVersicherungspflicht
Arbeitnehmende mit Unterstützungspflichten gegenüber Kindernobligatorisch ab 1. Tag
Übrige Arbeitnehmendefreiwillig ab 1. Tag
Arbeitnehmende mit unbestimmter Vertragsdauer oder Verträgen, die auf eine längere Zeit als 3 Monate eingegangen wurdenobligatorisch ab 1. Tag
Arbeitnehmende mit zeitlich beschränkten Verträgen bis zu 3 Monatennicht versicherungspflichtig, freiwillige Möglichkeit
Bei Verlängerung eines vorbestehenden Vertrages auf über 3 Monateab Kenntnis obligatorisch
Ab der 14. Arbeitswocheimmer obligatorisch

Für alle Leistungen, die durch die Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmenden im Verleihbetrieb definiert sind, werden Einsätze die innerhalb von 12 Monaten bei demselben Verleihbetrieb geleistet werden, zusammengezählt.

Der versicherte Monatslohn muss gemäss folgendem Beispiel berechnet und versichert werden:
Stundenlohn, wovon die AHV-Beiträge abgezogen werden (max. CHF 38.55 - entspricht dem BVG-Maximum berechnet auf die Stunde)CHF 25.75
Abzuziehender KoordinationsbetragCHF 11.25
Versicherter Stundenlohn (min. CHF 1.65)CHF 14.45
Multipliziert mit den effektiven Arbeitsstunden während des Monats150
Versicherter MonatslohnCHF 2'167.50

Die "maximalen" und "minimalen" Beträge, sowie der "Koordinationsbetrag" ändern sich bei jeder BVG-Anpassung. Sie werden durch die Stiftung 2. Säule swissstaffing in swisstempdata erfasst und jeweils rechtzeitig publiziert.

Artikel 31

Beiträge

Paritätische Fonds / Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge

Berufsbeiträge:
WerLohnprozent
Arbeitnehmende0.7%
Arbeitgebende0.3%
Die Beiträge ersetzen jene Beiträge der in Art. 3 erfassten GAV.

Artikel 7 und 8

Arbeits- / Diskriminierungsschutz

Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz

Die Arbeitsverleiher haben die Personalberatenden und die Arbeitnehmenden bezüglich Arbeitssicherheit zu instruieren und bestätigen das auf dem Einsatzvertrag.

Artikel 7.2 und 26

Kündigung

Kündigungsfrist

Artikel 10 und 11

Sozialpartnerschaft

paritätische Organe

Vollzugsorgane

Form: partitätisch zusammengesetzter Verein
Geschäftsführung im Bereich Vollzug bei Unia, im Bereich Weiterbildung bei swissstaffing, im Bereich Sozialfonds bei Stiftung 2. Säule swissstaffing

Regionale paritätische Berufskommissionen (RPKA):
- Bis spätestens 12 Monate nach Inkrafttreten der Allgemeinverbindlicherklärung sollen drei nach Sprachregionen definierte Komissionen bestehen.
- Kompetenzen: Kontrolle der GAV-Bestimmungen, Ausfällen von Konventionalstrafen

Möglichkeit der Betriebsprüfungen zur Kontrolle der Einhaltung der GAV-Bestimmungen (Sicherstellung der Koordination durch SPKA)

Artikel 7, 8, 32, 33, 34, 35 und 36

Konfliktregelungen

Schlichtungsverfahren

Rekursinstanz:
- Schaffung eine Rekurskommission
- Zusammensetzung: je zwei von der Vereinsversammlung des Vereins Paritätischer Vollzug, Weiterbildung und Sozialfonds für den Personalverleih gewählten Arbeitgeber- und ArbeitnehmendenvertreterInnen
- Aufgaben: Rekurskommission behandelt und entscheidet über Rekurse von Betroffenen gegen Unterstellungsentscheide, Feststellungsentscheide, verhängte Konventionalstrafen, Kontrollentscheidungen, namentlich die Auferlegung von Kontrollkosten, Entscheide in Bezug auf Anträge zur Unterstützung von Weiterbildungen, Entscheide in Bezug auf Anträge zur Unterstützung von Massnahmen für Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit der SPKA und RPKA.

Artikel 39 und 40

Friedenspflicht

Arbeitnehmende werden nicht als Streikbrecher in rechtmässig bestreikte Einsatzbetriebe verliehen.

Artikel 9.1

Folge bei Vertragsverletzung

Siehe Artikel 37 und 38
Dokumente und Links nach oben
» Bundersratsbeschluss zur Allgemeinverbindlicherklärung
» GAV Schweizerische Gebäudetechnik (2. Ausgabe) 2010 (3342 KB, PDF)
» Vereinbarung Gebäudetechnik 2013 (10 KB, PDF)

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