Personalverleih Gebäudetechnik Schweiz
Version des GAV
Allgemeinverbindlicherklärung:
01.01.2012 - 31.12.2014 (GAV Personalverleih)
Publikationsdatum:
01.01.2013 /
Publikation gültig ab:
01.01.2013 - 30.06.2014 (Branchen-GAV)
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme der Kantone Genf, Waadt und Wallis. *Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung*
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GAV-ÜbersichtGeltungsbereicheörtlicher GeltungsbereichDie Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme der Kantone Genf, Waadt und Wallis. Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärungbetrieblicher Geltungsbereich2 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten unmittelbar für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmenden in Installations-, Reparatur- und Servicefirmen, welche innerhalb und an der Gebäudehülle in den Branchenbereichen: a. Spenglerei/Gebäudehülle; b. Sanitär einschliesslich Rohr- und Werk-leitungen; c. Heizung; d. Klima/Kälte; e. Lüftung tätig sind. Ausgenommen sind Fabrikations- und Handelsunternehmen, sofern sich die Lieferung, Montage und Wartung ausschliesslich auf die selbst hergestellten oder unter ihrem Namen gelieferten Komponenten und Produkte beschränkt, sowie Firmen der gewerblichen Kälte. 3 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAVBestimmungen sind die paritätischen Kommissionen des GAV zuständig. Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärungpersönlicher Geltungsbereich2 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten unmittelbar für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmenden in Installations-, Reparatur- und Servicefirmen, welche innerhalb und an der Gebäudehülle in den Branchenbereichen: a. Spenglerei/Gebäudehülle; b. Sanitär einschliesslich Rohr- und Werk-leitungen; c. Heizung; d. Klima/Kälte; e. Lüftung tätig sind. Ausgenommen sind weiter: a. Familienangehörigen der Arbeitgeber; b. Höhere Vorgesetzte ab Stufe Abteilungsleiter/Montageleiter, denen Mitarbeiter unterstellt sind oder die geschäftsleitende Funktionen haben; c. Kaufmännisches Personal; d. Die Arbeitnehmenden, die vorwiegend eine Tätigkeit auf dem Gebiet der technischen Planung, Projektierung oder Kalkulation ausführen. e. Lehrlinge. 3 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAVBestimmungen sind die paritätischen Kommissionen des GAV zuständig. Artikel 2: AllgemeinverbindlicherklärungAuskünfteAuskünfte / Bezugsadresse / paritätische KommissionSchweizerische Paritätische Berufskommission Arbeitsverleih (SPKA) c/o Gewerkschaft Unia Zentralsekretariat Weltpoststrasse 20 3000 Bern 15 031 350 22 16 www.tempservice.chHinweise GAV PersonalverleihVerhältnis zu anderen GAV: Der GAV Personalverleih gilt auch dort, wo für einen Einsatzbetrieb ein anderer Gesamtarbeitsvertrag gilt. Der GAV Personalverleih übernimmt dabei unter Ausschluss einer Anwendung der Bestimmungen des GAV Personalverleihs die rechtskräftigen, gesamtarbeitsvertraglich geregelten Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen gemäss Art. 20 AVG (SR 823.11) und Art. 48a AVV (SR 823.111) von im Einsatzbetrieb geltenden GAV, - die allgemein verbindlich erklärt sind, oder - die als nicht allgemeinverbindlich erklärte Regelungen sozialpartnerschaftliche Verträge gemäss Listen Anhang 1 darstellen, - sowie allfällige Bestimmungen über den flexiblen Altersrücktritt gemäss Art. 20 AVG. Nicht übernommen werden die Bestimmungen bezüglich Krankentaggeldversicherung, berufliche Vorsorge, Beiträge für Vollzug und Weiterbildung, sofern die im vorliegenden GAV Personalverleih vorgesehenen Lösungen mindestens gleichwertig mit den Bestimmungen der für die Branchen gültigen ave GAV sind. In Einsatzbetrieben mit nicht allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen, die nicht im Anhang 1 des vorliegenden GAV aufgelistet sind, gelten vollumfänglich die Bestimmungen des GAV Personalverleih. Von dieser Geltung sind in Betrieben der chemisch-pharmazeutischen Industrie, der Maschinenindustrie, der graphischen Industrie, der Uhrenindustrie, der Nahrungs- und Genussmittelindustrie sowie in Betrieben des öffentlichen Verkehrs die Bestimmungen über die Mindestlöhne gemäss Art. 20 GAV Personalverleih ausgenommen. Beschäftigungsdauer: - Für Leistungen, die durch die Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmenden im Verleihbetrieb definiert (Ausnahmen: Probezeit und Kündigungsfrist): Einsätze, die innerhalb von 12 Monaten bei demselben Verleihbetrieb geleistet werden, werden zusammengezählt. - 22 entlohnte Arbeits-, Ferien- und Feier-, Krankheits- und Unfalltage = ein Monat. Artikel 3 und 5ArbeitsbedingungenLohn und LohnbestandteileLöhne / Mindestlöhne2012 (per 1.3.2012 allgemeinverbindlich erklärt):
| Mitarbeiterkategorie | Berufserfahrung | Monatslohn | Stundenlohn |
|---|
| Monteur 1: Arbeitnehmende mit schweizerischem oder gleichwertigem Fähigkeitszeugnis EFZ und in der Lage selbständig zu arbeiten | 1. Jahr nach LAP | CHF 3'900.-- | CHF 22.50 | | 2. Jahr nach LAP | CHF 4'050.-- | CHF 23.37 | | 3. Jahr nach LAP | CHF 4'200.-- | CHF 24.24 | | 4. Jahr nach LAP | CHF 4'400.-- | CHF 25.39 | | 5. Jahr nach LAP | CHF 4'600.-- | CHF 26.54 | | 6. Jahr nach LAP | CHF 4'800.-- | CHF 27.70 | | Monteur 2a: Arbeitnehmende mit Eidgenossischem Berufsattest EBA in der Gebäudetechnikbranche, sowie Arbeitnehmende mit handwerklich/gewerblichem Lehrabschluss in einer metallverarbeitenden Branche | 1. Jahr nach LAP | CHF 3'600.-- | CHF 20.77 | | 2. Jahr nach LAP | CHF 3'750.-- | CHF 21.64 | | 3. Jahr nach LAP | CHF 3'900.-- | CHF 22.50 | | 4. Jahr nach LAP | CHF 4'100.-- | CHF 23.65 | | Monteur 2b: Angelernte, unselbständige Arbeitnehmende ohne Fähigkeitsausweis ab 20. Alterjahr | 1. Jahr nach LAP | CHF 3'500.-- | CHF 20.20 | | 2. Jahr nach LAP | CHF 3'600.-- | CHF 20.77 | | 3. Jahr nach LAP | CHF 3'700.-- | CHF 21.35 | | 4. Jahr nach LAP | CHF 3'850.-- | CHF 22.22 | Artikel 39; Anhang 8Lohnerhöhung2012 (per 1.3.2012 allgemeinverbindlich erklärt): Erhöhung der Lohnsumme um 1.7%. Jeder GAV-unterstellte Arbeitnehmende erhält einen generellen Anteil an der Lohnerhöhung von CHF 50.-- pro Monat. Der verbleibende Rest wird individuell und leistungsbezogen verteilt. Nicht unter diese Regelung fallen alle Arbeitsverträge, die ab 01.07.2011 abgeschlossen worden sind. Ausserdem können bereits ab 01.07.2011 zugestandene Lohnerhöhungen an diese Lohnanpassung angerechnet werden. Artikel 41.1; Anhang 8Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / DienstaltersgeschenkeDie Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn (100% des durchschnittlichen Monatslohnes). Artikel 40LohnauszahlungDie Lohnzahlung muss mindestens einmal pro Monat erfolgen und zwar spätestens am 5. Tag des auf den Beschäftigungsmonat unmittelbar folgenden Monats. Artikel 23LohnzuschlägeÜberstunden / ÜberzeitNur angeordnete/visierte Überstunden werden bezahlt. Kompensation wenn möglich in Zeit; sonst 25% Lohnzuschlag Wenn Kompensation in Zeit möglich, aber der Arbeitnehmende Auszahlung wünscht, entscheidet ArbeitgeberIn, ob Abgeltung in Form von Freizeit oder von Geld ohne Zuschlag. Artikel 42Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit| Arbeitszeit | Zuschlag |
|---|
| Nachtarbeit (23:00-06:00) | 50% Lohnzuschlag | | Abendarbeit (20h00-23h00), sofern mehr als 8 Stunden am Tag gearbeitet wurde | 25% | | Sonn- und Feiertagsarbeit (00:00-24:00) | 100% Lohnzuschlag | | Dauernde Nachtarbeit | 10% Zeitzuschlag | | | Artikel 43Schichtarbeit / PikettdienstPikettdienst: - Sonn- und Feiertagsarbeit: 100% - Nachtarbeit (23.00–06.00): 50% Artikel 43.4SpesenentschädigungÜbernahme aller zur Arbeit nötigen Auslagen inkl. Unterhalt für auswärtige Arbeiten, wenn der externe Arbeitsort ausserhalb einem Radius von 10km vom Firmendomizil/Anstellungsort liegt. Mittagszulage: CHF 15.-- Benützung Privatauto: CHF -.60/km Artikel 44 und 45; Anhang 8weitere ZuschlägeBei extremen Beanspruchungen wie besonders gefährlicher Arbeit, übermässigem Schmutzanfall, ausserordentlichen Arbeitsverhältnissen, Pikettdienst usw. können zusätzliche Entschädigungen vereinbart und von Fall zu Fall ausgerichtet werden. Artikel 46.1Arbeitszeit und freie TageArbeitszeitJahresbruttoarbeitszeit 2012: 2'088 h 40 h/Woche Artikel 25; Anhang 8FerienAb 2013
| Alterskategorie | Anzahl Ferientage |
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| Bis zum vollendeten 20. Altersjahr | 27 Tage | | 21.-49. Altersjahr | 25 Tage | | 50.-54. Altersjahr | 27 Tage | | 55.-60. Altersjahr | 28 Tage | | 61.-65. Altersjahr | 30 Tage | Artikel 29.1bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)| Anlass | Bezahlte Tage |
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| Heirat | 2 Tage | | Heirat eines Kindes | 1 Tag | | Geburt eines Kindes | 1 Tag | | Tod des Ehegatten, eines Kindes oder der Eltern des AN | 3 Tage | | Tod von Gross-, Schwiegereltern, Schwiegersohn/-tochter oder eines Geschwisters, sofern sie im gleichen Haushalt gelebt haben | 3 Tage | | Tod von Gross-, Schwiegereltern, Schwiegersohn/-tochter oder eines Geschwisters, sofern sie nicht im gleichen Haushalt gelebt haben | 1 Tag | | Militär: Ausmusterung, Rekrutierung/Infotag RS | 1 Tag | | Gründung/Umzug des eigenen Haushalts, ohne Arbeitgeberwechsel und höchstens 1x/Jahr | 1 Tag | | Pflege von Familienmitgliedern | bis 3 Tage | Artikel 34bezahlte FeiertageMax. 9 eidgenössische oder kantonale Feiertage im Kalenderjahr, sofern sie auf einen Arbeitstag fallen; Festlegung gemäs eidgenössischer und kantonaler Gesetzgebungen Artikel 31LohnausfallentschädigungenKrankheit / UnfallKrankheit: - Obligatorische Krankentaggeldversicherung - max. 2 Karenztage - Prämien: Arbeitnehmende bezahlen max. 50% der Prämien (max. 3% im ersten Vertragsjahr, danach max. 2.5%) - Leistungen: min. 80% des durchschnittlichen Lohnes, sofern Arbeitsverhinderung min. 25% beträgt Für Arbeitnehmende, die - in Einsatzbetrieben tätig sind, wo ein ave GAV gültig ist: 720 Tage innerhalb von 900 Tagen - gemäss diesem GAV Personalverleih BVG-pflichtig sind: 720 Tage innerhalb von 900 Tagen - weder in einem Einsatzbetrieb mit ave GAV tätig noch gemäss diesem GAV Personalverleih BVG-pflichtig sind: 60 Tage innerhalb von 360 Tagen Artikel 28, 29 und 30Mutterschafts- / Vaterschafts- / ElternurlaubVaterschaftsurlaub: 1 Tag Artikel 15 und 17Militär- / Zivil- / ZivilschutzdienstDer Anspruch besteht nach der Probezeit in einem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Arbeitsverhältnis: - 80% des Lohnes für max. 4 Wochen pro Jahr - nach 2 Jahren ununterbrochener Anstellung 80% des Lohnes gemäss Berner Skala Übersteigen die Leistungen der Erwerbsersatzordnung die Leistungen des Arbeitgebers kommt die Differenz dem Arbeitnehmenden zu. Artikel 16Pensionsregelungen / FrühpensionierungArbeitnehmende und Arbeitgeber können den gleitenden Ruhestand vereinbaren: Gleitender Ruhestand ab 58. Altersjahr möglich. Für den Kanton Tessin: Frühzeitiger Altersrücktritt ab 62 Jahren möglich und in einem besonderen GAV geregelt (Kollektivvertrag für den frühzeitigen Altersrücktritt im Westschweizer Ausbaugewerbe CCRA, vgl. www.resor.ch). Artikel 33Berufliche Vorsorge BVGObligatorischer Anschluss an eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge. Das Reglement hat mindestens folgende Punkte sicherzustellen: Versicherungspflicht:
| Wer | Versicherungspflicht |
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| Arbeitnehmende mit Unterstützungspflichten gegenüber Kindern | obligatorisch ab 1. Tag | | Übrige Arbeitnehmende | freiwillig ab 1. Tag | | Arbeitnehmende mit unbestimmter Vertragsdauer oder Verträgen, die auf eine längere Zeit als 3 Monate eingegangen wurden | obligatorisch ab 1. Tag | | Arbeitnehmende mit zeitlich beschränkten Verträgen bis zu 3 Monaten | nicht versicherungspflichtig, freiwillige Möglichkeit | | Bei Verlängerung eines vorbestehenden Vertrages auf über 3 Monate | ab Kenntnis obligatorisch | | Ab der 14. Arbeitswoche | immer obligatorisch | Für alle Leistungen, die durch die Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmenden im Verleihbetrieb definiert sind, werden Einsätze die innerhalb von 12 Monaten bei demselben Verleihbetrieb geleistet werden, zusammengezählt. Der versicherte Monatslohn muss gemäss folgendem Beispiel berechnet und versichert werden:
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| Stundenlohn, wovon die AHV-Beiträge abgezogen werden (max. CHF 38.55 - entspricht dem BVG-Maximum berechnet auf die Stunde) | CHF 25.75 | | Abzuziehender Koordinationsbetrag | CHF 11.25 | | Versicherter Stundenlohn (min. CHF 1.65) | CHF 14.45 | | Multipliziert mit den effektiven Arbeitsstunden während des Monats | 150 | | Versicherter Monatslohn | CHF 2'167.50 | Die "maximalen" und "minimalen" Beträge, sowie der "Koordinationsbetrag" ändern sich bei jeder BVG-Anpassung. Sie werden durch die Stiftung 2. Säule swissstaffing in swisstempdata erfasst und jeweils rechtzeitig publiziert. Artikel 31BeiträgeParitätische Fonds / Vollzugsbeiträge / WeiterbildungsbeiträgeBerufsbeiträge:
| Wer | Lohnprozent |
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| Arbeitnehmende | 0.7% | | Arbeitgebende | 0.3% | Die Beiträge ersetzen jene Beiträge der in Art. 3 erfassten GAV. Artikel 7 und 8Arbeits- / DiskriminierungsschutzArbeitssicherheit / GesundheitsschutzDie Arbeitsverleiher haben die Personalberatenden und die Arbeitnehmenden bezüglich Arbeitssicherheit zu instruieren und bestätigen das auf dem Einsatzvertrag. Artikel 7.2 und 26KündigungKündigungsfristArtikel 10 und 11Sozialpartnerschaftparitätische OrganeVollzugsorganeForm: partitätisch zusammengesetzter Verein Geschäftsführung im Bereich Vollzug bei Unia, im Bereich Weiterbildung bei swissstaffing, im Bereich Sozialfonds bei Stiftung 2. Säule swissstaffing Regionale paritätische Berufskommissionen (RPKA): - Bis spätestens 12 Monate nach Inkrafttreten der Allgemeinverbindlicherklärung sollen drei nach Sprachregionen definierte Komissionen bestehen. - Kompetenzen: Kontrolle der GAV-Bestimmungen, Ausfällen von Konventionalstrafen Möglichkeit der Betriebsprüfungen zur Kontrolle der Einhaltung der GAV-Bestimmungen (Sicherstellung der Koordination durch SPKA) Artikel 7, 8, 32, 33, 34, 35 und 36KonfliktregelungenSchlichtungsverfahrenRekursinstanz: - Schaffung eine Rekurskommission - Zusammensetzung: je zwei von der Vereinsversammlung des Vereins Paritätischer Vollzug, Weiterbildung und Sozialfonds für den Personalverleih gewählten Arbeitgeber- und ArbeitnehmendenvertreterInnen - Aufgaben: Rekurskommission behandelt und entscheidet über Rekurse von Betroffenen gegen Unterstellungsentscheide, Feststellungsentscheide, verhängte Konventionalstrafen, Kontrollentscheidungen, namentlich die Auferlegung von Kontrollkosten, Entscheide in Bezug auf Anträge zur Unterstützung von Weiterbildungen, Entscheide in Bezug auf Anträge zur Unterstützung von Massnahmen für Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit der SPKA und RPKA. Artikel 39 und 40FriedenspflichtArbeitnehmende werden nicht als Streikbrecher in rechtmässig bestreikte Einsatzbetriebe verliehen. Artikel 9.1Folge bei VertragsverletzungSiehe Artikel 37 und 38
» Bundersratsbeschluss zur Allgemeinverbindlicherklärung» GAV Schweizerische Gebäudetechnik (2. Ausgabe) 2010 (3342 KB, PDF)» Vereinbarung Gebäudetechnik 2013 (10 KB, PDF)
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